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Netzzugang /Entgelte

Preisblatt Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen (iMSys) und modernen Messeinrichtungen (mME)

Dieses Preisblatt der Stadtwerke Achim AG gilt für alle Standard- und Zusatzleistungen, die sich aus dem „Gesetz zu Digitalisierung der Energiewende“ (GDEW) für den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) ergeben.
Sofern nicht direkt durch das GDEW oder ein übergeordnetes Gesetz geregelt, entscheiden die Stadtwerke Achim AG in ihrer Rolle als gMSB darüber, welche Abnahme- oder Lieferstellen, zu welchem Zeitpunkt auf Messeinrichtungen des neuen Messstellenbetriebs umgebaut werden.
Die Umrüstung von der herkömmlichen auf die neue Messtechnik erfolgt über einen Zeitraum von ca. 16 Jahren ab dem Start des Smart-Meterings. Eingesetzte Technik und Preise richten sich nach Stromverbrauch und bzw. Einspeiseleistung der jeweiligen Netzkunden.

Preisblätter Netznutzungsentgelte 

Für die Netznutzung gelten die in den nachfolgenden Preisblättern dargestellten Konditionen (gültig ab 01.01.2023).

Für die Netznutzung gelten die in den nachfolgenden Preisblättern dargestellten Konditionen (gültig ab 01.01.2024).

Dokumente der letzten Jahre finden Sie im Archiv.

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 StromNEV

Die Stadtwerke Achim haben ein „Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2 StromNEV“ veröffentlicht. Dies ist ab dem 1. Januar 2018 gültig. Dabei wurden auch die Angaben aus den Referenzpreisblättern des uns vorgelagerten Stromnetzbetreibers berücksichtigt. Das Referenzpreisblatt dient einzig als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte, auch „vNE“ oder „Entgelte für dezentrale Einspeisungen“ genannt.

Das Referenzpreisblatt für die vermiedenen Netzentgelte für das Stromnetzgebiet Achim finden Sie unten auf der Seite (gültig ab dem 1. Januar 2018).

Das Referenzpreisblatt für das Stromnetzgebiet Oyten können Sie auf den Internetseiten der EWE Netz GmbH finden. Es gilt ab dem 1. Januar 2018.

Engpassmanagement

Stadtwerke Achim AG liefert nur an Letztverbraucher.   

Individuelle Netzentgelte und Netzentgeltbefreiungen

Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, einem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten
  • oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten

offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Entnahmeebene abweicht (atypisches Lastverhalten).

Die Stadtwerke Achim haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebenen (Mittelspannung, Umspannung MS/NS, Niederspannung) ermittelt und bieten auf dieser Basis Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.

Für die Vereinbarung über individuelle Netzentgelte, die ab dem 1. Januar 2014 – oder später – gelten sollen, ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 7 StromNEV neben dem Genehmigungs- nunmehr ein Anzeigeverfahren vorgesehen.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV unterliegt den Bedingungen des Anzeigeverfahrens bei der Regulierungskammer Niedersachsen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.regulierung.niedersachsen.de.

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV sowie zur Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV unter www.bundesnetzagentur.de.

Dokumente der letzten Jahre finden Sie im Archiv.

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