EEG-Umlagepflicht
Anlagenbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, die EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom zu zahlen. Sie sind dazu verpflichtet, die Strommengen mit einer geeichten Messeinrichtung zu erfassen und dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Ob Sie von der EEG-Umlage ausgenommen sind, entnehmen Sie bitte dem jeweils gültigen EEG.
Bitte stellen Sie uns am besten unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28. Februar, alle Angaben zur Verfügung, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom des Vorjahres erforderlich sind. Eine Meldung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich relevante Änderungen ergeben haben.